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Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Musikverein Niederwürzbach 1956 e.V.“ und hat seinen Sitz in Blieskastel-Niederwürzbach.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Dies verwirklicht der Verein durch die Pflege der Volksmusik, der allgemeinen zeitgenössischen Musik sowie die Jugendarbeit im Verein. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
a) regelmäßige Zusammenkünfte und Proben;
b) eigene musikalische Veranstaltungen;
c) Teilnahme an kirchlichen und kulturellen Veranstaltungen anderer Organisationen, soweit die den Interessen des Vereins dienen.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Zur Erlangung der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu senden. Der Vorstand entscheidet im freien Ermessen über den Aufnahmeantrag und ist im Ablehnungsfalle zur Mitteilung über die Gründe nicht verpflichtet.
(3) Personen, die in außergewöhnlichem Maße die Zwecke des Vereins gefördert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Beiträge
entfallen (siehe § 5)
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen sowie Veranstaltungen und Aktionen des Vereins zu besuchen.
(2) Jedes Mitglied ist zur Einhaltung der Vereinssatzung und der weiteren Ordnungen des Vereins im Rahmen seiner Tätigkeit im Verein verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Aufnahmegebühren verpflichtet, deren Höhe und Fälligkeit sich nach einer gesonderten Beitragssatzung richtet, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
(5) Der Vorstand kann im Einzelfall Mitgliedsbeiträge ganz oder teilweise erlassen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Jahresende mit einer Frist von 1 Monat erfolgen. Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung dem Vorstand anzuzeigen.
(3) Der Vorstand kann durch Beschluss ein Mitglied, welches nicht dem Vorstand angehört, beim Vorliegen wichtiger Gründe ausschließen. Im Übrigen ist die Mitgliederversammlung zuständig. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor
- bei groben Verstößen gegen die aus der Satzung folgenden Verpflichtungen eines Mitgliedes, gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und/oder gegen die Interessen des Vereins;
- bei grobem unehrenhaftem Verhalten;
- bei Zahlungsverzug und zweimaliger erfolgloser Mahnung.
(4) Mitglieder, die aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Weitere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Beendigung der Mitgliedschaft schriftlich geltend gemacht und begründet werden.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.
(3) Zur Erledigung wichtiger Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen bilden die bis zur Erledigung der Aufgaben tätig sind.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden
- der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
- der Schriftführerin/dem Schriftführer
- der Kassenwartin/dem Kassenwart
- den Dirigentinnen/Dirigenten
- der Jugendleiterin/dem Jugendleiter
- den Beisitzern
- eine Vertreterin/ein Vertreter des Großen Orchesters
- der Notenwartin/dem Notenwart
(2) Der Vorstand – mit Ausnahme von Dirigentinnen/Dirigenten und Orchestervertretung – wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vor Ablauf der Amtszeit kommissarisch einen Vertreter bestimmen. Die Vertreterin/der Vertreter des Großen Orchesters wird vom Großen Orchester gewählt. Dirigenten werden vom übrigen Vorstand berufen oder abberufen.
(3) Mitglieder des Vorstandes müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenwart/in (siehe dazu auch „§ 11 Gesetzliche Vertretung“).
(5) Der Vorstand in seiner Gesamtheit hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Erstellung des Haushaltes des Vereins, der Buchführung und des Jahresabschlusses, wobei die letzteren beiden Aufgaben dauerhaft an ein einzelnes Vorstandsmitglied delegiert werden können;
- Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern nach § 5 Abs. 3;
- Verwaltung und satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens.
(6) Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes im Normalfall mindestens eine Woche vorher unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein.
(7) Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Einladung und bei Anwesenheit von 1/3 der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(8) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Vereinsorgan. Ihr obliegt insbesondere:
- • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes;
- • die Entlastung des Vorstandes;
- die Genehmigung des Haushaltes;
- die Entgegennahme und Genehmigung des Berichtes der Kassenprüfer;
- die Festlegung der Mitgliedsbeiträge;
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- die Wahl der Kassenprüfer;
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
- Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens kalenderjährlich statt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt über die Internetseite des Vereins und das offizielle Mitteilungsblatt der Stadt Blieskastel (Zur Zeit die „Blieskasteler Nachrichten“). Unter Wahrung der Einladungsfrist von 14 Tagen ist dort die Einladung sowie die Tagesordnung bekanntzugeben. Zusätzlich erforderliche Unterlagen werden über die Internetseite des Vereins zur Verfügung gestellt.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 10 Prozent der Mitglieder verlangen. Das Verlangen ist schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand zu richten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt.
(5) Jedes Mitglied kann Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Diese müssen schriftlich bis sieben Tage vor der Versammlung dem Vorstand zugegangen sein. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Die/Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch dieser verhindert, so bestimmt die Mitgliederversammlung eine(n) Versammlungsleiter/in mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Für die Wahlen wird ein(e) Wahlleiter/in mit einfacher Mehrheit gewählt.
(7) Widerspricht ein anwesendes Mitglied der offenen Abstimmung, muss diese schriftlich und geheim erfolgen.
(8) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; zur Satzungsänderung ist die Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich; zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(9) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 10 Geschäftsjahr, Kassenprüfung
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
(3) Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer prüfen die Kasse des Vereins sowie die Bücher und Belege einmal jährlich sachlich und rechnerisch und erstatten dem Vorstand Bericht. Außerdem erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Prüfung die Entlastung des Kassenwarts und des Vorstandes.
§ 11 Gesetzliche Vertretung
(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende jeweils gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftführer oder der 1. Vorsitzende gemeinsam mit dem 2. Vorsitzenden.
(2) Die/Der Kassenwart/in wickelt die Bankgeschäfte alleine ab.
§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher Verwendung für die Förderung der Jugendarbeit im Bereich Kunst und Kultur. Der Vermögensempfänger wird von der Auflösungsversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§ 13 Bestätigung der Satzung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14.12.2013 angenommen.